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Falsche Verdächtigung im Sexualstrafrecht – zwischen Opferschutz und Strafbarkeit

Zwischen Opferschutz und Strafbarkeit – so kann man die Problematik der falschen Verdächtigung im Sexualstrafrecht beschreiben.
Denn gerade im Sexualstrafrecht stellt die falsche Verdächtigung ein sensibles Thema dar. Das liegt daran, dass Sexualstrafverfahren meist im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehen und ein großes mediales Interesse mit sich bringen. Wohl zu Recht – jedoch wiegen die Folgen einer falschen Verdächtigung dadurch umso schwerer. Denn selbst wenn sich die Verdächtigung tatsächlich als falsch herausstellt, kann die mentale Gesundheit durch die Auswirkung der Falschaussage im Privat-, aber auch im beruflichen Umfeld schon gelitten haben.
Wann ist eine falsche Verdächtigung strafbar?
Umso wichtiger ist es daher, falsche Verdächtigungen strafrechtlich zu ahnden. Dafür gibt es den §164 des Strafgesetzbuches (StGB).
Nach diesem macht sich strafbar, wer unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, wenn dadurch Ermittlungen gegen eine Person ausgelöst oder aufrechterhalten werden.
Die aussagende Person muss dabei vorsätzlich handeln, das heißt, es muss ihr gerade darauf ankommen, dass die andere Person strafrechtlich verfolgt wird. Dies muss der Person auch nachgewiesen werden können. Doch das erweist sich oftmals als schwierig, gerade im Sexualstrafrecht, wo es oft Aussage gegen Aussage steht und es oft bis zum Schluss des Verfahrens ungeklärt bleibt, ob eine strafbare (sexuelle) Handlung tatsächlich stattgefunden hat.
In diesem Zusammenhang hatte der Fall der Gina-Lisa Lohfink 2016 für Aufsehen gesorgt. Sie hatte behauptet, von zwei Männern vergewaltigt worden zu sein, indem die Männer sie unter Drogeneinfluss gegen ihren Willen zum Sex zwangen. Das Amtsgericht Tiergarten hatte sie daraufhin wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 20.000 Euro verurteilt, weil man ihr in diesem Fall nachweisen konnte, dass sie vorsätzlich falsche aussagt.
Ein weiteres bekanntes Beispiel, dass die schwerwiegenden Folgen einer solchen falschen Verdächtigung deutlich macht, ist der Fall Horst Arnold. Dieser saß zu Unrecht in Haft, weil ihm eine Kollegin fälschlich Vergewaltigung vorwarf. Erst nach fünf Jahren Haft wurde der Mann freigesprochen.
Die andere Seite: keine Einschüchterung des Opfers
Wir sehen also: die Folgen einer falschen Verdächtigung sind hart. Auf der anderen Seite dürfen Opfer von Sexualstraftaten jedoch auch nicht aus Angst vor einer Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung davon abgeschreckt werden, eine berechtigte Strafanzeige zu erstatten. Das sollte es auch nicht, denn wie oben gesehen setzt eine Strafbarkeit nach §164 StGB eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung voraus – bloße Erinnerungslücken, Irrtümer oder ganz einfach nicht bewiesene Anschuldigungen führen nicht automatisch zur eigenen Strafbarkeit.
„Aussage gegen Aussage“ – die Beweisschwierigkeiten
Auch bei einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nach §164 StGB stellen oft Beweisschwierigkeiten die Steine auf dem Weg zu einer Verurteilung dar.
Gerade viele Sexualstrafverfahren beruhen ausschließlich auf den Aussagen von Beschuldigtem und der vermeintlich geschädigten Person. Dies stellt die typische „Aussage-gegen-Aussage“-Situation dar. In einem solchen Fall müssen Gerichte besonders sorgfältig prüfen, ob die Aussage des Opfers glaubhaft ist. Andernfalls besteht die Gefahr, einen Unschuldigen zu verurteilen. Das gilt es unbedingt zu vermeiden, deswegen heißt es am Ende immer: „in dubio pro reo", also im Zweifel für den Angeklagten. Im Zweifel hat es also keine Sexualstraftat gegeben. Das heißt jedoch andersherum auch, dass die Aussage des Opfers auch nicht vorsätzlich falsch und damit auch nicht strafbar ist. Im Zweifel sind also beide unschuldig.
Was tun bei Verdacht der Falschbeschuldigung?
Egal ob als Betroffene oder Beschuldigter einer Falschaussage, es ist meist unumgänglich, sich fachliche Hilfe durch einen Anwalt zu suchen.
Quelle: fachanwaltssuche.de, hrr-strafrecht.de, anwalt.de, anwalt24.de, wikipedia.de