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Was versteht man unter "in dubio pro reo"?

Der Rechtsgrundsatz In-dubio-pro-reo („im Zweifel für den Angeklagten“) ist auch außerhalb der Juristischen Welt bekannt.

Er bedeutet, dass ein Gerichts bei Zweifeln an der Schuld eines Beschuldigten diesen freisprechen muss, jedenfalls wenn seine Schuld nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Eine Verurteilung ist einem Gericht nach diesem Grundsatz nur möglich, wenn das Gericht mit einem Grad von der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist „der jedem vernünftigen Zweifel schweigen gebietet“.

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Anwalt informiert:

was bedeutet in dubio pro reo?

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Der Grundsatz basiert auf der Annahme, dass „besser ein Schuldiger freizusprechen ist, als ein Unschuldiger zu verurteilen“. Rechtsdogmatisch ist der Zweifel Satz Bestandteil des sogenannten Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG.

Doch nicht jede Konstellation von Aussage gegen Aussage führt automatisch zur Anwendung von In-dubio-pro-reo.

Insofern ist die landläufige Meinung, dass Aussage gegen Aussage automatisch einen Freispruch für den Beschuldigten bzw. eine Einstellung des Verfahrens bedeutet, unrichtig und durch die gerichtliche Praxis vielfach widerlegt. Denn auch in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, kommt in nicht automatisch zum Tragen. Denn erforderlich ist für die Anwendung des Zweifelsatzes, dass das Gericht die Zweifel hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten hat. Diese zu verursachen ist hierbei die Aufgabe des Anwaltes mit der Folge, dass das Gericht nicht umhin kommen, den Zweifelsatzes anzuwenden und den Beschuldigten nach diesem Grundsatz.

Doch was bedeutet In-dubio-pro-reo und was hat es mit diesem Grundsatz auf sich? Und wie kann ein guter Strafverteidiger darauf hinwirken, dass dieser Grundsdatz zur Anwendung kommt und sein Mandant letztlich frei gesprochen oder das Verfahren eingestellt wird?

Der vorliegende Beitrag will hierüber eine nicht juristische Zielgruppe einfach und verständlich aufklären:

 

In dubio pro reo im Sexualstrafrecht

Häufig steht in Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung oder anderen Sexualstrafverfahren Aussage gegen Aussage.

Teilweise wird diese Ausgangslage von Beschuldigten so verstanden, dass in diesen Fällen automatisch der Zweifelssatz in dubio pro reo zur Anwendung kommen muss, was aber nicht der Fall ist. Aber was versteht man unter in dubio pro reo im Sexualstrafrecht und wann kommt dieser Zweifelssatz zur Anwendung?

Im Bereich Sexualstrafrecht kommt der Zweifelsatz zur Anwendung, wenn das Gericht begründete Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Angaben hat. Diese Zweifel können sich auf alle Angaben erstrecken, aber auch nur auf einzelne Vorwürfe.

Gerade im Bereich Sexualstrafrecht gehören Kenntnisse von den Grundlagen und Voraussetzungen des Zweifelsatzes Interview Prorio zum grundlegenden Handwerkszeug des Verteidigers. So muss der erfahrene Strafverteidiger für Sexualdelikte in der Lage sein zu erkennen, welche Fragen, prozessualen Handlungen oder auch psychologischen Manöver notwendig sind, um bei dem Richter oder den Richtern Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Angaben hervorzurufen.

 

Bedeutung und Anwendung von In dubio pro reo

Im heutigen Strafverfahren ist in dubio pro reo fest verankert und wird von der Rechtsprechung regelmäßig angewendet. Dabei ist wichtig: Es handelt sich nicht um eine starre Beweisregel im Sinne vorgegebener Beweiswürdigungsschemata, sondern um eine Entscheidungsregel​. Das Gericht ist zunächst gehalten, den Sachverhalt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) umfassend aufzuklären​.

Erst wenn nach erschöpfender Beweisaufnahme unaufklärbare Zweifel verbleiben, greift der Zweifelssatz und gebietet eine Entscheidung zugunsten des Angeklagten. Das bedeutet, das Gericht muss alle zulässigen Beweismittel ausschöpfen und den Sachverhalt so gut wie möglich ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz des § 244 Abs. 2 StPO), bevor es einen Angeklagten mit Verweis auf in dubio pro reo freispricht​.

Die Rechtsprechung betont in diesem Zusammenhang, dass in dubio pro reo dem Gericht nicht vorgibt, wann es Zweifel haben muss, sondern nur, wie zu entscheiden ist, falls Zweifel bestehen​. Solange das Gericht von einer bestimmten Sachverhaltsversion überzeugt ist, darf und muss es diese Überzeugung seiner Urteilsfindung zugrunde legen​. Das Gericht muss also nicht automatisch die für den Angeklagten günstigste Deutung der Beweise wählen, solange es von einer anderen Deutung überzeugt und diese logisch begründet ist. Bleiben jedoch am Ende der Beweiswürdigung erhebliche Restzweifel, so schreibt der Zweifelssatz zwingend vor, dass zugunsten des Angeklagten entschieden wird – in der Regel durch Freispruch mangels Beweis.

In der Praxis zeigt sich die Anwendung des Grundsatzes insbesondere in Konstellationen Aussage-gegen-Aussage (etwa bei Sexualstraftaten ohne weitere Beweismittel) oder allgemein, wenn Indizien nicht lückenlos eine Schuld beweisen. Wenn etwa ein einzelner Belastungszeuge nicht absolut glaubwürdig erscheint und keine objektiven Beweise vorliegen, wird oft mit Hinweis auf in dubio pro reo freigesprochen, da die nötige Überzeugungsgewissheit nicht erreicht wurde. Auch bei zweifelhaften Indizienketten oder widersprüchlichen Gutachten kommt es vor, dass Gerichte den Zweifelssatz anwenden und zum Freispruch gelangen, um einem möglichen Fehlurteil vorzubeugen.

Bedeutsam ist in dubio pro reo auch im Rechtsmittelverfahren:

In der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kann ein Urteil aufgehoben werden, wenn den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass das Instanzgericht trotz verbleibender Zweifel eine Verurteilung ausgesprochen hat. Der Zweifelssatz gilt als Teil des materiellen Rechts, sodass seine Verletzung im Wege der Sachrüge gerügt werden kann. Allerdings greift das Revisionsgericht nur ein, wenn sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass das Tatgericht Zweifel hatte und gleichwohl verurteilt hat​.

Fehlt ein solcher Anhaltspunkt (weil das Gericht seine Überzeugung als gesichert darstellt), lässt sich eine Verletzung von in dubio pro reo in der Revision kaum nachweisen. Insofern ist der Zweifelssatz zwar ein zwingendes Prinzip, aber seine Durchsetzung in der Rechtsmittelinstanz hängt maßgeblich von der Urteilsbegründung des Tatrichters ab.

 

Gestaltungsmöglichkeiten zu In dubio pro reo

Wie oben bereits dargestellt, versteht man unter In dubio pro reo den Grundsatz dahingehend, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist.

Häufig ist in psychologischer Hinsicht zu beobachten, dass Richter sich noch vor Beginn des Prozesses und insofern vor den Zeugenaussagen auf einen bestimmten Sachverhalt festgelegt haben und von diesem innerlich überzeugt sind. Die Aufgabe und die Möglichkeit der Gestaltung des Strafverteidigers ist es hierbei, die Prozessbeteiligten dazu zu bringen, sich von dieser Voreinstellung zu lösen und alternative Sachverhalte in ihr Denken mit einzustellen. Beispielsweise kann es in Sexualstrafverfahren wegen sexuellen Missbrauch von Kindern darum gehen, der Grundannahme, die belastenden Aussagen würden auf einem tatsächlichen Erleben basieren, eine alternative Arbeitshypothese entgegenzustellen wie beispielsweise, dass es sich um eine bewusste Falschbeschuldigung oder auch eine suggestive Scheinerinnerung handelt.

Derartige Fragen aufzuwerfen, Alternative Sachverhalte zu präsentieren und insofern alternative Erklärungsmöglichkeiten anzubieten, ist hierbei die Kernaufgabe des Strafverteidigers in der täglichen Praxis vor Gericht.

Wir bearbeiten Sexualstrafverfahrens schwerpunktmäßig, haben bereits über 10.000 Beschuldigte durch derartige Verfahren begleitet und insofern durch kluge Befragung und geschicktes prozessuales Vorgehen schon in einer Vielzahl von Fällen die Grundlage für einen Freispruch unserer Mandanten nach dem Zweifelssatz In dubio pro reo gelegt.

 

Kritik und Grenzen von In dubio pro reo

Der Grundsatz in dubio pro reo wird in Rechtsprechung und Lehre zwar als elementar angesehen, doch gibt es Diskussionen über seine Tragweite, seinen sinnvollen Anwendungsbereich und mögliche Ausnahmen. Kritisch angemerkt wird mitunter, dass der Zweifelssatz im Grunde eine Selbstverständlichkeit formuliere: Da das Strafrecht nur für nachgewiesene Taten Strafen vorsieht, ergebe sich in dubio pro reo bereits daraus, dass niemand wegen bloßen Verdachts verurteilt werden dürfe​. So hatte etwa der Jurist Werner Sarstedt argumentiert, der Zweifelssatz stecke implizit „in fast jeder Vorschrift des Besonderen Teils des StGB“ – z.B. könne nur bestraft werden, wer einen Menschen getötet hat, nicht derjenige, der lediglich einer Tötung verdächtig ist​. Wenn man dieser Logik folgt, wäre in dubio pro reo eigentlich überflüssig, da das materielle Strafrecht ohnehin Tatnachweis verlangt. Dem halten andere Stimmen entgegen, dass hier materielles Recht und Verfahrensrecht vermischt werden​. Der Zweifelssatz beantwortet nicht die Frage, wann jemand nach materiellem Recht strafbar ist – dies setzen die Straftatbestände voraus –, sondern die Frage, wann der Staat eine Strafe tatsächlich vollziehen darf.

Er ist also eine unverzichtbare Erkenntnis- und Entscheidungsregel im Prozess, die sicherstellt, dass das materielle Recht nur bei erwiesener Täterschaft zur Anwendung kommt. Insofern ist in dubio pro reo gerade keine bloße Tautologie, sondern ein zentraler Garant für faire Verfahren.

Mögliche Grenzen des Grundsatzes zeigen sich indes in besonderen Konstellationen und einzelnen Rechtsnormen:

Wie oben dargestellt, erlaubt die Wahlfeststellung eine Verurteilung trotz Unsicherheit darüber, welche von zwei möglichen Taten begangen wurde​Dies durchbricht den Zweifelssatz insofern, als der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung hier eine praxisorientierte Ausnahme zulässt, um Strafbarkeitslücken bei schweren Delikten zu vermeiden. Befürworter argumentieren, die Wahlfeststellung betreffe nur eine verfahrensrechtliche Unsicherheit und wahre das Schuldprinzip, da feststehe, dass eine Straftat begangen wurde​. Kritiker sehen darin jedoch einen Spannungsfall, weil letztlich ein Restzweifel über die konkrete Tatbestandsverwirklichung zu Ungunsten des Angeklagten in Kauf genommen wird.

Auch gesetzliche Wertungen können den Zweifelssatz einschränken. So findet in dubio pro reo nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung auf Rechtsfragen (iura novit curia)​. Wenn das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, muss das Gericht diese auslegen und anwenden, ohne bei Unklarheiten zugunsten des Täters zu entscheiden – hierfür kennt das Strafrecht mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Analogieverbot eigene Leitlinien. Eine spezielle Norm, die den Zweifelssatz ausdrücklich umkehrt, ist § 186 StGB (Üble Nachrede): Dort entfällt die Strafbarkeit nur, wenn die behauptete Tatsache erweislich wahr ist – Zweifel an der Wahrheit gehen also zulasten des Angeklagten. Hier hat der Gesetzgeber bewusst die Beweislast umgekehrt, um den Ruf des Betroffenen zu schützen. Diese Ausnahme verdeutlicht, dass in dubio pro reo kein absolut ausnahmsloser Grundsatz ist, sondern im Einzelfall durch besondere Rechtsnormen durchbrochen werden kann.

Praktisch bedeutsam ist zudem der Umstand, dass in dubio pro reo von der Überzeugungsbildung des Gerichts abhängt. Solange der Tatrichter sich – rational nachvollziehbar – von der Schuld des Angeklagten überzeugt zeigt, kommt es nicht zur Anwendung des Zweifelssatzes. In der Praxis bedeutet dies, dass in Fällen dünner Beweislage häufig die persönliche richterliche Überzeugung den Ausschlag gibt. Manche Kritiker monieren, dass in dubio pro reo faktisch keinen zusätzlichen Schutz biete, wenn Gerichte trotz objektiver Unsicherheiten zu einer subjektiven Überzeugung gelangen. Andererseits zwingt der Zweifelssatz die Gerichte, ihre Überzeugung logisch und lückenlos zu begründen, da jede erkennbare Lücke oder jeder ausdrücklich formulierte Zweifel im Urteil zur Aufhebung führen kann. In diesem Sinne wirkt in dubio pro reo disziplinierend auf die richterliche Beweiswürdigung: Die Grenze zwischen „überzeugt sein“ und „nicht überzeugt sein“ darf nicht verwischt werden. Der Grundsatz mahnt dazu, im Zweifel eben nicht zu verurteilen – auch wenn dies bedeutet, dass möglicherweise Schuldige mangels ausreichenden Beweises straffrei ausgehen.

 

Entscheidungen zu In dubio pro reo

Zur Veranschaulichung der praktischen Bedeutung von in dubio pro reo sollen drei Gerichtsentscheidungen und -fälle betrachtet werden:

 

Freispruch bei unaufklärbarem Alternativsachverhalt:

In Fällen, in denen zwar feststeht, dass der Angeklagte eine Straftat begangen hat, aber nicht sicher festgestellt werden kann, welche von zwei in Betracht kommenden Taten es war, käme es nach dem reinen Zweifelssatz eigentlich zum Freispruch​.

Ein klassisches Beispiel ist die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Hehlerei: Ist unstrittig, dass der Angeklagte entweder einen Gegenstand gestohlen oder (von einem Dritten gestohlenes Gut) weiterverkauft hat, aber nicht beweisbar, welche Variante zutrifft, dürfte er nach in dubio pro reo nicht verurteilt werden. Die deutsche Rechtsprechung hat jedoch die Konstruktion der Wahlfeststellung entwickelt, um solche Situationen zu bewältigen. Dabei wird der Angeklagte etwa „wegen Diebstahls oder Hehlerei“ verurteilt, sofern feststeht, dass er zumindest eine der Alternativen begangen hat​. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2019 die Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung, da sie lediglich prozessuale Erkenntnislücken schließt und nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoße​.

Dieses Urteil zeigt eine Grenzfall-Entscheidung auf: Trotz verbleibender Unsicherheit in der konkreten Tatbestandsalternative wird nicht freigesprochen, was eine Ausnahme vom Zweifelssatz darstellt.

 

Anwendung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation:

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde beispielhaft klargestellt, wie der Zweifelssatz bei unsicherer Beweislage zugunsten des Angeklagten wirkt. In einem Fall, in dem zwei Angeklagte gemeinsam eine Tat begangen haben sollen, jedoch unaufklärbar blieb, welcher von beiden die Tatidee hatte, durfte das Gericht nicht einfach annehmen, beide hätten die Idee gemeinsam gehabt​. Hätte das Gericht so verurteilt, hätte es den Zweifelssatz verletzt, da es einen nicht erwiesenen Umstand (die Täterschaft in Bezug auf die Tatplanung) zulasten der Angeklagten unterstellt hätte​.

Der BGH hob in vergleichbaren Fällen Verurteilungen auf, weil aus den Urteilsgründen hervorging, dass wesentliche Zweifel bestanden. Dieses Beispiel zeigt, dass höhere Gerichte einschreiten, wenn Instanzgerichte in dubio pro reo missachten.

 

Eingeschränkte Anwendung bei rechtlichen Wertungen:

Eine weitere BGH-Entscheidung (Urteil vom 26.08.1999 – 4 StR 329/99) verdeutlicht die Grenzen der Anwendbarkeit von in dubio pro reo. Dabei ging es um die Frage der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) infolge Alkoholkonsums. Das Landgericht hatte zugunsten des Angeklagten angenommen, man könne nicht ausschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war – obwohl unklar blieb, wie betrunken er tatsächlich gewesen ist​. Der BGH rügte diese Vorgehensweise: Der Zweifelssatz dürfe nach abgeschlossener Beweiswürdigung nur bei tatsächlichen Unsicherheiten über die psychische Verfassung greifen, nicht aber bei der rechtlichen Bewertung, ob eine festgestellte Beeinträchtigung „erheblich“ im Sinne des Gesetzes ist​. Mit anderen Worten: Das Gericht darf Fakten, etwa eine bestimmte Blutalkoholkonzentration, im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten annehmen; die juristische Subsumtion (hier die Frage, ob die Alkoholisierung rechtlich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit darstellt) unterliegt hingegen nicht dem in dubio pro reo-Prinzip​. Dieses Urteil zeigt einerseits, dass in dubio pro reo bei der Feststellung von Tatsachen konsequent angewendet werden muss, andererseits aber nicht dazu dienen kann, Rechtsbegriffe unklar zu lassen oder normative Wertungen zu Gunsten des Angeklagten zu verzerren.

 

Zusammenfassung & Fazit zu In dubio pro reo

In dubio pro reo ist ein fundamentaler Rechtsgrundsatz des Strafrechts, der sicherstellt, dass im Zweifel Freiheit und Recht des Einzelnen vor dem Strafanspruch des Staates gehen. Besondere Bedeutung hat der Rechtsgrundsatz im Bereich Sexualstrafrecht, da hier signifikant häufig Konstellationen von Aussage gegen Aussage auftreten.

Wörtlich als „Im Zweifel für den Angeklagten“ übersetzt, hat er sich historisch aus frühen rechtsphilosophischen Ideen entwickelt und wurde zu einem Kernbestandteil moderner Rechtsstaatlichkeit.

In der Rechtsprechung wird der Zweifelssatz tagtäglich wirksam, indem er Richter daran bindet, nur bei zweifelsfreier Überzeugung zu verurteilen. Die Aufgabe, bzw. der Arbeitsauftrag eines Strafverteidigers in seiner Verteidigung vor Gericht ist es, durch kluge Fragen, Anträge oder sonstige Prozessgestaltung Zweifel an der Überzeugung der Richter zu wecken mit der Folge, dass der Mandant dann gegebenenfalls nach dem Zweifelsatz freigesprochen wird.

Seine Relevanz zeigt sich nicht nur in Gerichtssälen, sondern auch in der öffentlichen Wahrnehmung eines fairen Verfahrens.

Zwar gibt es Grenzfälle und Ausnahmen, die den Grundsatz relativieren, doch bleibt sein Kernanliegen unbestritten: Kein Unschuldiger soll verurteilt werden, selbst auf die Gefahr hin, dass mancher Schuldige unbehelligt bleibt. Diese Maxime verkörpert das Selbstverständnis eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und bildet eine wesentliche Schranke gegen Fehlurteile und Übergriffe der Strafgewalt.

 

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