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Kündigung wegen sexuellen Missbrauchs – es braucht nicht zwingend Körperkontakt

Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz denkt man als erstes wohl an unerwünschte körperliche Berührung durch Arbeitskolleginnen oder Arbeitskollegen. So sieht es grundsätzlich auch der §184i StGB vor, der die sexuelle Belästigung strafrechtlich sanktioniert. In diesem heißt es: „Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“. Damit setzt der strafrechtliche Tatbestand der sexuellen Belästigung tatsächlich eine körperliche Berührung voraus.

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn es um die Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz geht. So hat es zumindest das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem konkreten Fall entschieden. Demnach sei eine Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bereits dann gerechtfertigt, wenn es sich „nur“ um verbale sexuelle Belästigung handelt.

Der konkrete Fall

Konkret ging es in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall um das ungefragte Zeigen eines Handyfotos mit pornographischem Inhalt.

Der Kläger, der gegen seine ergangene Kündigung vor dem Gericht klagte, war als Krankenpfleger beschäftigt. Während einer Schicht soll er einer Kollegin ungefragt eine Bild auf seinem Handy gezeigt haben, welches eine nackte Frau mit gespreizten Beinen in Nahaufnahme zeigte. Zudem rief er alkoholisiert eine weitere Arbeitskollegin im Nachtdienst an und tätigte ihr gegenüber extrem anzügliche Aussagen.

Dieses Verhalten sei erkennbar unerwünscht von den betroffenen Frauen gewesen, so  das Gericht. Zudem fiel der Kläger bereits öfter wegen seiner sexualisierten Sprache gegenüber weiblichem Personal im Betrieb auf. Damit wertete das Gericht die Belästigung sogar als schwere sexuelle Belästigung.

Mit dem Urteil wurde die Kündigung des Klägers wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bestätigt.

Quellen: urteile.news

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