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„Meistbegünstigungsprinzip“ – wie Reformen Angeklagten zugutekommen

Die Reform vom Juli 2021 hatte den Straftatbestand des §184b des Strafgesetzbuches (StGB), der die Strafbarkeit von Kinderpornografie beinhaltet, von einem Vergehen zu einem Verbrechen hochgestuft, indem der Mindeststrafrahmen erhöht wurde. Ziemlich genau drei Jahre hatte diese Änderung Bestand, sodass diese am 28. Juni 2024 teilweise zurückgenommen und aus dem §184b wieder ein Vergehen wurde. Diese Reform vom Juni 2024 wirft jedoch - wie in dem vorliegenden Fall - Fragen zur Strafzumessung auf.

Der konkrete Fall

In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der in Bochum wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt wurde.

Revision wurde eingelegt, so dass der Bundesgerichtshof noch einmal über den Fall zu entscheiden hatte und dieser entschied im Sinne des Angeklagten. Die Revision zeigte: Nachdem der Gesetzgeber das Strafmaß für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte nach §184b des StGB im Juni vergangenen Jahres (2024) gesenkt hatte, hätte das mildere Gesetz auf den Fall des Mannes angewendet werden müssen. Statt vor der Gesetzesänderung eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, sieht das Gesetz nun lediglich eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten für den Besitz und Erwerb und bei der Verbreitung eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vor. Aus einem Verbrechen wurde damit ein Vergehen.

Was genau ist das Meistbegünstigungsprinzip?

Grundsätzlich bestimmt sich die Strafe nach §2 Abs. 1 StGB stets nach dem Gesetz, welches zur Tat gilt. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass eine Ausnahme in solchen Fällen zu machen ist, in denen das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der gerichtlichen Entscheidung geändert wird. Dann ist nach §2 Abs. 3 StGB stets das mildere Gesetz anzuwenden. Und genau so einen Fall haben wir hier. Es greift das sogenannte „Meistbegünstigungsprinzip“.

Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der BGH hob das Urteil damit auf und verwies die Sache zurück an das Bochumer Gericht. Dieses hat nun durch eine andere Kammer erneut über den Fall zu entscheiden, wobei der Entscheidung das „neue“ Strafmaß zugrunde zu legen ist. Dieses dürfte also für den Angeklagten geringer ausfallen.

Quellen: hrr-strafrecht.de, kraft-strafrecht.de, BGH-Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 488/24

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