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Sexting – wann der straffreie Raum verlassen wird

In Zeiten der zunehmenden Digitalisierung ist es schnell passiert: Ein aufreizendes Bild oder eine aufreizende Nachricht an den Partner oder den Flirt geschickt und schon „sextet“ man. Doch was genau ist eigentlich das „Sexting“?
Sexting - was ist das?
Das Wort „Sexting“ setzt sich aus den beiden Wörtern Sex und Texting zusammen und beschreibt das Versenden und Empfangen von erotischen Nachrichten meist zusammen mit selbstproduzierten, freizügigen Aufnahmen via verschiedener Messenger-Dienste.
Ist Sexting strafbar?
Vorab lässt sich sagen: Grundsätzlich ist Sexting nicht strafbar. Jedoch gilt es einige Dinge zu beachten, damit man sich unter Umständen nicht doch strafbar macht.
Dabei spielt vor allem das Alter von Empfänger und Absender, sowie das Einverständnis beider Beteiligten eine entscheidende Rolle. Sexting unter Erwachsenen – also wenn beide Personen bereits über 18 Jahre alt sind, ist rechtlich unbedenklich. Auch Jugendliche ab 14 Jahren dürfen sich in beidseitigem Einverständnis erotische Aufnahmen zum privaten Gebrauch schicken. Ist die abgebildete Person jedoch unter 14 Jahren alt, macht sich der Empfänger bereits durch den Besitz strafbar – selbst wenn das abgebildete Kind einverstanden ist.
Es gilt zudem: Der Empfänger der Inhalte macht sich dann strafbar, wenn er diese an eine andere Person weiterleitet. Es muss also darauf geachtet werden, dass alle Personen, die auf Bildern oder Videos zu sehen sind, dem auch vorher zugestimmt haben und dass diese Aufnahmen nicht ohne Einverständnis aller abgebildeten Personen weiterverbreitet werden dürfen. Es darf also niemand gezwungen, genötigt oder erpresst werden darf, Sexting zu betreiben.
Hinzu kommt, dass bei einer Verbreitung von Bildern, auf denen die abgebildete Person zwischen 14 und 18 Jahren alt ist, dies bereits als Verbreitung von Jugendpornografie nach §184c StGB gewertet werden kann und die Verbreitung damit eine Straftat darstellt. Sexuelle Darstellungen von Kindern unter 14 Jahren sind darüber hinaus ausnahmslos verboten, da es sich hierbei um Kinderpornografie nach §184b StGB handelt. Sollte der Straftatbestand des §184b StGB erfüllt sein, droht in der Regel eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Das Strafmaß wurde erst 2021 durch das in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder hochgestuft.
Vom Sexting ist übrigens das einseitige und ungewollte Versenden von sogenannten „Nudes“ oder „Dickpics“ abzugrenzen. Dieses stellt stets eine Straftat dar.
Besonderheit: Jugendliche im Netz
In der Regel sind es aber vor allem Kinder und Jugendliche, die in sozialen Netzwerken unterwegs sind oder sich über verschiedene Messenger-Dienste unzählige Nachrichten pro Tag verschicken und erhalten. Besonders bei Jugendlichen ist Sexting dabei weit verbreitet und als Teil der sexuellen Entdeckung und Selbstbestimmung zu sehen.
Jedoch werden dabei auch pornographische Inhalte verbreitet - wobei diese als unterhaltend dargestellt und verharmlost werden, so dass die Konsequenzen oftmals unterschätzt werden. So zum Beispiel bei den immer häufiger verwendeten „Stickern“ auf Messenger-Diensten. Auch diese können unter den Begriff der Pornographie fallen. Wie oben bereits erwähnt, kann sogar der bloße Besitz dieser – unabhängig davon, ob gewollt oder ungewollt, bereits eine Strafbarkeit begründen.
So können sich auch Jugendliche ab 14 Jahren nach §184a-§184c strafbar machen. Dabei ergeben sich die Rechtsfolgen jedoch aus dem Jugendgerichtsgesetz, so dass sie unter Umständen geringere Strafen zu erwarten haben. Auch Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren kann noch das Jugendgerichtsgesetz zugutekommen, sofern ihre geistige Reife nach Auffassung des Richters eher einem Jugendlichen entspricht.
Doch egal, ob es um die Verbreitung von Stickern oder von „Sexting“-Bildern geht: Auch, wenn die strafrechtlichen Konsequenzen in der Regel milder für die Jugendlichen ausfallen, können die damit einhergehenden Folgen für die Zukunft die Betroffenen genauso schwer treffen.
Weitere Risiken des „Sextings“
Zudem ist es noch wichtig zu erwähnen, dass Sexting neben der potenziellen Strafbarkeit auch noch andere Risiken birgt. So besteht die Gefahr, dass das Bild doch einmal weitergeschickt wird und in Umlauf kommt. Mobbing oder sogar eine mögliche Erpressung kann die Folge sein. Wenn diese Inhalte erstmal ungewollt im Netz kursieren, kann das extrem belastend sein und es ist schwer sie wieder herauszubekommen.
Um dem vorzubeugen, sollte man daher von vornherein darauf achten, dass man der Person, welche die Bilder erhält, vertraut oder sie bitten, die Bilder im Nachhinein zu löschen. Außerdem sollte man beim Schießen solche intimen Bilder darauf achten, dass man selbst nicht eindeutig zu erkennen ist, so zum Beispiel indem man sein Gesicht nicht offen zeigt.
Abschließend kann man sagen, dass Sexting an sich per se nichts Schlechtes ist. Jedoch sollte stets Vorsicht geboten sein – sowohl als Versender, als auch als Empfänger.
Quellen: kanzleiwehner.de, klicksafe.de, medienanstalt-nrw.de