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Sexuelle Nötigung: Einsperren ist Gewaltanwendung i.S.d. §177 Abs. 5

Der §177 des Strafgesetzbuches (StGB) regelt unter anderem die sexuelle Nötigung. Zudem sieht er vor, dass der Täter, der gegenüber seinem Opfer während der Tat Gewalt anwendet, nach Abs. 5 Nr. 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen ist. Dieser Täter begeht also stets ein Verbrechen und nicht bloß ein Vergehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in seinem Beschluss mit der Frage auseinandersetzen, ob das Einsperren in eine Wohnung eine solche Gewaltanwendung im Sinne des §177 Abs. 5 Nr. 1 darstellt.

Der konkrete Fall

Konkret ging es in dem Fall um das Verschließen der Wohnungstür während einer sexuellen Handlung. Das Landgericht Dortmund verurteilte einen Mann unter anderem wegen sexueller Nötigung mittels Gewaltanwendung zu einer Freiheitsstrafe. Nach einem Streit hatte der Mann zunächst die Wohnungstür der gemeinsamen Wohnung abgeschlossen und hielt anschließend seiner Frau den Mund und die Nase so fest zu, dass sie bewusstlos wurde. Er entschloss sich dann dazu, an seiner Partnerin Analverkehr mit dem Finger und anschließend mit seinem Penis durchzuführen, obwohl sie diesen in der Vergangenheit ausdrücklich abgelehnt hatte. Seine Partnerin kam jedoch zu Bewusstsein, so dass er von seinem Vorhaben abließ. Nachdem er sich schlafen gelegt hatte, gelang es der Frau, über ein Baugerüst zu den Nachbarn zu fliehen.

BGH bestätigt Urteil

Revision wurde eingelegt, so dass der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit dem Fall auseinandersetzte. Doch dieser wies die Revision des Angeklagten zurück. Damit bestätigte der BGH das vorangegangene Urteil des Landgerichts.
Nach dem BGH gilt das Einsperren in einen Raum als Gewaltanwendung im Sinne des §177 Abs. 5 Nr. 1. Damit habe sich der Angeklagte wegen sexueller Nötigung mittels Gewaltanwendung strafbar gemacht.

Seine Entscheidung begründete der BGH wie folgt: Zwar habe der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als er die Wohnungstür abschloss, noch keine Absicht bezüglich eines sexuellen Übergriffs gehabt. Allerdings hat er die geschaffene Lage in derart ausgenutzt, dass zwischen dem Einsperren und der sexuellen Handlung an sich ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehe. In solchen Fällen stellt sich das Aufrechterhalten ebenfalls als Gewaltanwendung dar.

Quelle: urteile.news

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