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Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – BGH äußert sich zur Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung

Wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen wird nach §182 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird bestraft, werden Person über 21 Jahre bestraft, wenn diese eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von dieser vornehmen lässt und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Das vom Tatbestand vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Umstand, dass die Person unter 16 Jahre alt ist, sondern aus den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof nun auch in seinem Beschuss vom 10. Juli 2020 (1 StR 221/20).

Der konkrete Fall

Zugrunde lag der Entscheidung folgender Sachverhalt. Der Beschuldigte bringt die 15-Jährige Nebenklägerin und zugleich Betroffene wiederholt dazu sich mit ihm zu treffen. Bei den Treffen kam es dann zur Vornahme sexueller Handlungen des Beschuldigten an dem Mädchen. Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Angeklagten am 11. Februar 2020 daraufhin wegen sexuellen Missbrauchs an Jugendlichen. Begründend dafür, führte das Landgericht an, dass die 15-Jährige aufgrund ihres Alters und des daraus resultierenden Mangels an sexueller Selbstbestimmung nicht in der Lage gewesen sei, sich dem fast zwanzig Jahre älteren Mann zu widersetzen.

Alter als Indiz - nicht ausschlaggebendes Kriterium

Anlass für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war die erhobene Revision des Angeklagten in diesem Fall. Daraufhin hob der BGH das vorangegangene Urteil des Landgerichts auf und stellte fest: Dem betroffenen Jugendlichen mangelt es nicht bereits an der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, im Sinne des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahren, wenn dieser unter 16 Jahre alt ist. Das heißt, das Alter der oder des Geschädigten, sowie der Altersunterschied zwischen Täter und diesem kann allenfalls als Indiz herangezogen werden, weil Einschränkungen der Selbstbestimmungsfähigkeit in dieser Altersstufe zwar möglich sind, aber – anders als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Gesetz nicht als zwingend gegeben angesehen wird.

Mithin kann das Alter nicht das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung über die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung sein, sondern es sind weitere Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.

Quellen: rechtsanwalt-urteile-entscheidungen.strafrechtskanzlei.berlin.de, rechtslupe.de, hrr-strafrecht.de

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