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Straftat nach §184i Abs. 1 StGB rechtfertigt Entlassung – auch bei Beamtenverhältnis auf Probe

Am Arbeitsplatz sexuell belästigt zu werden ist für jeden Arbeitnehmer eine Zumutung und sollte nicht einfach so hingenommen werden. So auch in diesem Fall, in der die belästigte Kollegin des Angeklagten sein Verhalten nicht mehr hinnehmen wollte. Daher meldete sie die Geschehnisse. Daraufhin wurde der Zollbeamte auf Probe mit sofortiger Wirkung entlassen. Gegen seine Entlassung erhob der Beamte jedoch Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies den Eilantrag jedoch zurück. Daraufhin legte der Beamte Beschwerde ein. Der Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht NRW.

Der konkrete Fall

Während der Arbeitszeit soll er eine Kollegin immer wieder verbal und handgreiflich sexuell belästigt haben. Er schilderte der Kollegin ungefragt seine sexuellen Vorlieben. Auch soll er diese mehrfach ungefragt geküsst. Er berührte zudem gegen ihren Willen ihre Brüste und ihr Gesäß.

Entscheidung des OVG

In seinem Beschluss vom 04.03.2022 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wer ArbeitskollegInnen verbal und handgreiflich sexuell belästigt, erfüllt den Tatbestand einer strafbaren sexuellen Belästigung gemäß §184i Abs. 1 StGB. Dieser Umstand allein reiche schon aus, um ein Dienstvergehen in Form eines Verstoßes gegen §61 Abs. 1 Satz 3 BBG anzunehmen. Da ein solcher Verstoß im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge habe, ist eine fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe regelmäßig gerechtfertigt.

Quellen: kostenlose-urteile.de

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