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Unerlaubtes Fotografieren als Straftatbestand - Der §184k an der Seite des §201a StGB

Was genau ist überhaupt „Upskirting” und „Downblousing”?

Wir befinden uns in einer Zeit, in der so gut wie jeder ein Smartphone besitzt. Kameras existieren, die so klein sind, dass man sie mit bloßem Auge kaum sehen kann. Ein Foto ist schnell gemacht und das oft ohne, dass die fotografierte Person es überhaupt mitbekommt. Vor allem an belebten Orten wie in der Bahn oder in der Disco, wo sich viele Menschen aufeinander drängen, ist es einfach für die Täter ein schnelles Bild ohne das Einverständnis des Abgelichteten zu knipsen. Viele weibliche Personen werden dabei Opfer des sogenannten „Upskirtings“ oder “Downblousings“.

Die englische Begriffe des Upskirtings und des Downblousing i.S.d. § 184k StGB umfassen die unbefugte, absichtliche oder wissentliche Herstellung von Video- oder Bildaufnahmen von Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder von der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche. Beim Upskirting wird einer weiblichen Person die Kamera gezielt unter Rock oder Kleid gehalten, um ein Foto des Intimbereichs zu machen, beim Downblousing wird der Ausschnitt abgelichtet.

Entscheidend ist also nach § 184k StGB Abs. 1 S. 1 StGB, dass diese abgelichteten Bereiche auch durch Unterwäsche oder darüber liegende Kleidung gegen Anblicke geschützt sind. Vom Grundsatz „Nein heißt Nein” geprägt, soll so dem erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers Beachtung geschenkt werden. Eine Person, die ihre sexuell konnotierten Körperteile bedeckt und damit vor ungewollten Blicken abschirmt, soll auch vor ungewollten Aufnahmen dieser geschützt werden.

Seit dem 1. Januar 2021 wird die Aufnahme solcher „Spannerfotos” nun nach dem § 184k StGB „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen” sanktioniert. Auch wenn die Einordnung nicht ganz unumstritten ist, ergänzt dieser die im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelten “Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung”. Ist der Straftatbestand des § 184K StGB erfüllt, so sieht der Gesetzgeber eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.

Das gleiche Strafmaß droht den Personen, die solche widerrechtlich hergestellten Bildaufnahmen - aber auch intime Bildaufnahmen, die mit dem Einverständnis des Abgelichteten aufgenommen wurden, nutzen oder anderen zugänglich machen. So zum Beispiel bei der Verbreitung von “Nacktbildern”, die ursprünglich nur für den Partner bestimmt waren.

Wieso braucht es den §184k, wenn bereits §201a StGB unerlaubtes Fotografieren in seinem Tatbestand erfasst?

Seit genau 20 Jahren (Stand 2024) existiert der § 201a StGB. Reformiert wurde dieser Anfang 2015. Neu hinzugekommen sind dabei die Absätze 2 und 3 des § 201a StGB. Der Tatbestand des § 201a StGB - der auch umgangssprachlich als "Paparazzi-Paragraph" betitelt wird, umfasst die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

So zum Beispiel das Fotografieren einer Person in einem besonders geschützten Raum, einer hilflosen Person (Abs. 1). Auch Aufnahmen dritten Personen zugänglich zu machen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, ist vom Tatbestand des § 201a StGB erfasst (Abs. 2). Letztlich wird auch derjenige bestraft, der Bildaufnahmen herstellt oder anbietet, die die Nacktheit einer nicht volljährigen Person zum Gegenstand haben (Abs. 3)

Durch § 201a Abs. 3 StGB wurde damit bereits ein Umschlag ins Sexualstrafrecht gemacht. Doch eine Regelungslücke bleibt. Das Upskirting oder Downblusing wäre nämlich nur dann vom Straftatbestand des § 201a Abs. 3 StGB umfasst, soweit die Fotografien in einem besonders geschützten Raum aufgenommen werden, so zum Beispiel die eigene Wohnung aber auch öffentliche Toiletten oder Umkleidekabinen. Solche „Spannerfotos” entstehen jedoch, wie oben bereits angesprochen, oft im öffentlichen Raum, wie beispielsweise in der Disco oder in der Bahn.

Zudem erwies sich die Strafverfolgung aufgrund des Rechts am eigenen Bild gemäß § 22 KUG oftmals als schwierig. Es bedarf der Identifizierung des Opfers anhand eines individuellen Merkmals auf dem Bild, an dem es regelmäßig fehlt.

Wie verhalte ich mich als betroffene Person?

Sind Sie selbst Opfer eines ungewollten Bildes geworden, gilt es zu handeln. Sollten Sie den Täter „auf frischer Tat” erwischen, ist es ratsam, auf sich aufmerksam zu machen und laut um Hilfe zu rufen. Rufen Sie die Polizei und prägen Sie sich zu einer späteren, einfacheren Strafverfolgung Tätermerkmale ein.

Bei beiden Delikten, sowohl i.R.d. § 184k, sowie bei § 201a StGB handelt es sich um sogenannte Antragsdelikte. Es ist also ein Antrag auf Strafverfolgung zu stellen. Es ist also eine Anzeige bei der Polizei vor Ort oder online zu stellen, nur so können die Strafverfolgungsbehörden ihre Arbeit aufnehmen.

Quellen: Berghäuser in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 184k StGB, www.anwalt.org “201a StGB: wenn unerlaubtes Fotografieren zum Straftatbestand wird” “Upskirting und Douwnblousing: Sind Spannerfotos strafbar?”, strafverteidigung-hamburg.com, polizei.nrw,

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