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Vergewaltigung einer Prostituierten: kein Grund zur Strafmilderung

Etwas verkürzt gesagt, mach sich wegen Vergewaltigung nach §177 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 strafbar, wer ohne Einverständnis der betroffenen Person in den Körper dieser eindringt, mit dem Opfer also den Beischlaf vollzieht oder vergleichbare sexuelle Handlungen an diesem vornimmt. Damit zählt die Vergewaltigung zu den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Mit dem Straftatbestand der Vergewaltigung musste sich der Bundesgerichtshof kürzlich in einem besonderen Fall in seinem Beschluss vom 10. Juli 2024 (6 StR 303/24) auseinandersetzen.

Der konkrete Fall

In dem konkreten Fall ging es um den Vorwurf der Vergewaltigung einer Prostituierten. Der Angeklagten wurde daraufhin vom Landgericht Hannover wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Revision durch den Angeklagten wurde eingelegt, so dass der Bundesgerichtshof noch einmal zu entscheiden hat. Dieser verwarf die Revision jedoch.

BGH: entgegenstehender Wille entscheidend

Die Revision des Angeklagten sei unbegründet, denn die Tatsache, dass die Geschädigte der Tätigkeit als Prostituierte nachgeht, wirke sich nicht strafmildernd aus. Zwar sei sie innerhalb ihrer Tätigkeit grundsätzlich bereit gewesen ist, bestimmte sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen – jedoch nur innerhalb der von ihrem bestimmten Grenzen. Das heiß, so wie bei allen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfasst auch die Vergewaltigung eben solche Fälle, in denen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt und so das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt. Nichts anderes könne in dem vorliegenden Fall gelten. Auch die Gründe, weshalb das Opfer die sexuellen Handlungen ablehnt, sind dabei nicht von Belang.

Quellen: strafrechtsblogger.de, anwalt.de

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