Aktuelles

Anwalt für Sexualstrafrecht informiert

Vier Jahre Haft für Vergewaltigung in einem Münchener U-Bahnhof

Es war eine Tat, die vor allem in Polen, dem Herkunftsland des Opfers, für große Aufmerksamkeit sorgte. Nun wurde der Angeklagte zu vier Jahren Haft verurteilt.

Die konkrete Tat

Konkret geht es um einen 18-Jährigen, der von einem ebenso jungen Angeklagten vergewaltigt wurde. Die Tat trug sich im Münchener U-Bahnhof zu und soll sich über eine halbe Stunde gezogen haben. In dieser Zeit soll der Angeklagte den 18-Jährigen ohne jeglichen vorherigen Kontakt „quasi im Vorbeigehen“ angefasst, ausgezogen und auch vergewaltigt haben. Zudem hatte der Angeklagte dem Touristen das Handy entwendet, wodurch er letztlich geortet und überführt werden konnte.

Bemerkt wurde die Tat nicht, weil zu der späten Uhrzeit keine U-Bahnen mehr fuhren. Lediglich die Überwachungskamera zeichnete die Tat auf – ein Umstand, der dem Gericht noch helfen sollte. Der junge Mann schwieg nämlich vor Gericht zu den Vorwürfen. Als zentrales Beweismittel wurde daher, neben einem DNA-Gutachten, die Videoaufzeichnungen vom Tatort angeführt. Zwar sei der junge Geschädigte aus Polen so berauscht gewesen, dass er nur noch lückenhaft Aussagen zur Tat machen konnte, diese seien jedoch durchgängig glaubhaft gewesen und stimmten mit den Aufzeichnungen der Kamera überein.

Aus dem Video wird auch deutlich, dass sich der junge Mann durch seinen „hypnotischen Zustand“ nicht mehr die Tat wehren konnte, jedoch keinen Sex mit dem Angeklagten gewünscht hat. „Es wurden hier sexuelle Handlungen am Geschädigten gegen seinen erkennbaren Willen vorgenommen“ folgerte der Richter.

Das Urteil

Das Gericht verurteilte den jungen Angeklagten nun zu vier Jahren Jugendstrafe. Dabei blieb das genaue Alter des Angeklagten bis heute unklar. Der Täter gab zwar an, 2005 geboren zu sein, jedoch bestanden daran Zweifel. Die große Jugendkammer des Gerichts ging letztlich von einem Alter von 20 Jahren aus, so dass der Täter zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt war. Der Richter kam zu dem Schluss, dass der Geflüchtete damit zwar voll schuldfähig, jedoch in seiner Entwicklung rückschrittig sei, so dass sich das Gericht für eine Jugendstrafe entschied. Der Diebstahl des Handys floss ebenfalls in das ergangene Urteil ein.

Quellen: faz.net, tagesspiegel.de

Rechtsanwalt Odebralski unverbindlich kontaktieren

Bitte addieren Sie 1 und 2.