Kinderpornografie: Ermittlungsverfahren eingestellt (Solingen)
Die Polizei Solingen war Ende 2021 bei unserem Mandanten vorstellig geworden, um ein Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie in Solingen durchzuführen.
Konkret hatte man unseren Mandanten beschuldigt, über seine IP Adresse eine Bild Datei mit kinderpornographischen Inhalten in das Internet hochgeladen zu haben. Die Meldung war über eine Zentralstelle in Amerika an die zuständige Staatsanwaltschaft gelangt, welche dann beim Amtsgericht die Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie bei unserem Mandanten beantragt hatte, das Amtsgericht Solingen hatte den Antrag stattgegeben.
Im Rahmen der Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in Solingen war unser Mandant zunächst richtig überrascht, hatte er sich doch nichts derartiges vorzuwerfen. Er kooperierte bereitwillig mit der Polizei Solingen, teilte die Passwörter seiner Mobiltelefone und seines Computers mit und versicherte, dass auch im Nachgang zu der Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie in in Solingen keine entsprechenden Inhalte auf seinem Speichermedien gefunden werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft wertete die Gegenstände sorgsam aus, nach Abschluss der Hausdurchsuchung konnten dort keine kinderpornographischen oder jugendpornographischen Dateien aufgefunden werden.
Doch hiermit war das Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie gegen unseren Mandanten in Solingen mitnichten beende. Denn es verbleibt letztlich natürlich der Umstand, welcher zu der Hausdurchsuchung in Solingen geführt hatte. Namentlich, dass unser späterer Mandant eine entsprechende Datei von seiner Wohnung in Solingen aus in das Internet hochgeladen haben sollte.
Mit genau diesem Umstand setzten wir uns im Rahmen einer ausführlichen Erklärung zur Verteidigung eingehend auseinander, prüften technische Details, verbundene Geräte beziehungsweise regelmäßige Kopplungen auf die IP Adresse unseres Mandanten. Die technische Analyse führte sodann zu dem Ergebnis, dass jedenfalls nicht mit einer für eine verurteilungsicheren Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte, dass die Datei, wegen welcher die Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in Solingen erfolgt war, über eines der Geräte unseres Mandanten versandt worden war.
Dieser Auffassung schloss sich letztlich dann auch die zuständige Staatsanwaltschaft an, sah von einer Anklage zum Amtsgericht Solingen ab und stellte auf unseren Antrag hin das Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie ein.
Für unseren Mandanten endet hiermit eine ganz erhebliche Belastung, welche insbesondere durch die Hinzuziehung des Jugendamtes entstanden war.
Wie bekannt ist, reagieren Behörden zu Recht auf den Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie sensibel und umsichtig, im Hinblick auf diese vorwürfe waren in Bezug auf die Tochter meines Mandanten zunächst nur begleitete Umgänge angeordnet worden. Nachdem sich das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten in Solingen nun als unrichtig erwiesen hat, kann dieser sein Familienleben wieder wie gewohnt fortführen. Er Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie in Solingen wegen dem es zu der Hausdurchsuchung gekommen war, ist nachhaltig ausgeräumt.