Konfliktverteidigung: Amtsgericht stellt Verfahren ein
Angesichts der Vielzahl von bereits gestellten Befangenheitsanträgen gegen die vorsitzende Richterin und in Ansehung der bevorstehenden Konfliktverteidigung durch drei höchst engagierte Strafverteidiger, sind die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Ludwigshafen bereits nach vier Verhandlungstagen von dem zunächst geäußerten strikten „Nein“ zu einer Verfahrenseinstellung abgerückt und haben dieser nunmehr doch zugestimmt. Unser Mandant entgeht hiermit einer drohenden Verurteilung einer Bewährungsstrafe und einem faktischen Berufsverbot.
Das Verfahren hatte lokal in der Presse hohe Wellen geschlagen. Meinem Mandanten war zur Last gelegt worden, ein seinerzeit dreizehnjähriges Mädchen sexuell missbraucht zu haben, in der Anklageschrift war die Rede von anzügliche Nachrichten und Berührungen.
Bereits zu Beginn des Verfahrens hatte die Verteidigung eine Verständigung in dem Sinne angeregt, das das Verfahren gegen Auflagen einzustellen sein könnte. Dies hätte für den Beschuldigten den Vorteil, dass eine mit einer Verurteilung verbundene Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis vermieden wird; dies war für ihn insbesondere im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit von besonderer Bedeutung.
Nachdem sowohl Gericht als auch Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag rigoros abgelehnt hatten, war die Verteidigung in die Offensive übergegangen und hatte versucht den Verfahrensfortgang durch die vielfache Stellung von diversen Anträgen zu blockieren. Dieses Verhalten wird gemeinhin als Konfliktverteidigung bezeichnet und zielt darauf ab, das Gericht und Staatsanwaltschaft irgendwann einer Verfahrenseinstellung entnervt zustimmen.
Die Verteidigungsstrategie führte bereits nach dem vierten Verhandlungstag zu dem gewünschten Erfolg.
Hintergrund dessen war aber zudem, dass das vermeintliche „Opfer“ während der Varhanndlung völlig überraschend noch weitere Anschuldigungen gegen meinen Mandanten erhoben hatte, nach welchen dieser nun noch eine Vielzahl von weiteren und schweren Übergriffen zu ihrem Nachteil verübt haben sollte.
Dass infolgedessen angeordnete aussagepsychologische Gutachten gelangte hier zu einem sehr differenzierten Ergebnis: einem Großteil der insgesamt vorgebrachten Anschuldigungen sei jedenfalls keine „Erlebnisbasiertheit“ zu attestieren; vielmehr sei davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Voprwürfe zu Unrecht gegen meinen Mandanten erhoben worden seien.
Angesichts der teilweise nachgewiesenen Falschaussage der Zeugin zum Nachteil unseres Mandanten sowie der drohenden Fortsetzung des Verfahrens erklärten sich sodann die Beteiligten zur Verfahrenseinstellung bereit.