Kinderpornorafie: Beweismittel unverwertbar, Verfahren eingestellt (Aachen)
Anfang des Jahres 2024 fand eine Hausdurchsuchung wegen Besitz kinderpornographische Inhalte bei unserem Mandanten in Aachen statt.
Die Durchsuchung richtete sich ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses vom Amtsgericht Aachen gegen den 60-jährigen Vater unseres Mandanten, dieser war Inhaber des Internetanschlusses der Wohnung und wurde in die Durchsuchungsbeschluss insofern als Beschuldigte aufgeführt.
Sichergestellt wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie in Aachen, dann aber nicht nur das Mobiltelefon und sonstige Gegenstände des Vaters, sondern auch das Mobiltelefon und Speichermedien des in der Wohnung ebenfalls wohnhafte Sohnes, unseres späteren Mandanten.
Die Polizei vergaß es hierbei dann offenbar, den Durchsuchungsbeschluss dahingehend zu erweitern, dass auch Gegenstände des Sohnes hiervon umfasst sein sollten. Dennoch wurden (auch) diese Datenträger ausgewertet. Die im Rahmen der Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie in Aachen bei dem Sohn sichergestellten Gegenstände führten zu einem positiven Befund: gefunden wurden über 1000 Dateien mit kinderpornographischen Inhalten.
Nach Vorlage des Ergebnisses zeigten wir gegenüber der Staatsanwaltschaft die prozessualen Missstände auf, die in dem Strafverfahren infolge der Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie in Aachen aufgetreten waren, insbesondere dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Durchsuchungen Auswertung der Gegenstände eben unseres Mandanten fehle.
Den musste sich die Staatsanwaltschaft letztlich anschließen und stellte das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten wegen Besitz von Kinderpornographie in Aachen mangels Tatverdachts ein, obwohl entsprechende Inhalte gefunden worden waren.