Besitz von Kinderpornografie: Eröffnung des Verfahrens von Gericht abgelehnt
Dem Beschuldigten war vorgeworfen worden, ein (!) kinderpornographisches Bild besessen zu haben, mit dem mehrfach geäußerten Vorschlag der verteidigung, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen, konnte sich die Staatsanwaltschaft Kleve nicht anfreunden und erhob Anklage wegen Besitzes von Kinderpornografie.
Nach der Inaugenscheinnahme des Bildes musste festgestellt werden, dass es sich hierbei ganz nicht - jedenfalls nicht erkennbar - um ein Kind handelte, sondern um eine Aufnahme eines Geschlechtsteiles einer weiblichen Person, wobei aufgrund der Art der Aufnahme das Alter unmöglich feststellbar war (wer schon einmal ein derartiges Bild gesehen hat, kann es sich ungefähr vorstellen).
Die Verteidigung beantragte daraufhin ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei der auf dem Bild abgebildeten Person um eine Person über 18 Jahre handeln muss.
Nun muss man hierzu kurz sagen, dass derartige Gutachten immense Kosten auslösen, welche dann abhängig von dem Ergebnis die Landeskasse oder der Beschuldigte (im Verurteilungsfalle) zu tragen hat. Jedenfalls nahm das Amtsgericht den Antrag zum Anlass, die Eröffnung dieses unsinnigen Verfahrens abzulehnen. Die Staatsanwaltschaft hat es hierbei belassen und keine Beschwerde eingelegt.