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Bestellung von Drogen im Internet: Kein Tatnachweis zu führen (AG Köln)

Das Amtsgericht Köln hat die Eröffnung eines Verfahrens abgelehnt, in welchem ein junger Mann Drogen über das Internet bestellt haben sollte.

Der alleinige Tatnachweis sollte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft darin bestehen, dass auf dem Paket mit Betäubungsmitteln der Name des Beschuldigten als Empfänger angegeben war.

Dies genüge nach Auffassung des Amtsgerichts Köln jedoch nicht, um einen Tatnachweis wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu führen. Denn alleine die Aufschrift des Empfängers sei "noch kein Beleg dafür, dass dieser die Bestellung auch tatsächlich in Auftrag gegeben habe".

Vielmehr sei ebenfalls möglich, dass ein Dritter die Bestellung ohne Wissen des Empfängers beauftragt habe, um diese nach Eingang aus dessen Gewahrsam (hier: öffentlich zugängliche Briefkastenanlage) wieder zu entnehmen. Insofern lehnte das Amtsgericht Köln die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und gab die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln zurück - die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Seiten der Verteidigung war bereits frühzeitig darauf hingewiesen worden, dass schon alleine nach Aktenlage ein Tatnachweis nicht geführt werden kann - dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht Köln nun vollumfänglich an. Das Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird somit nicht eröffnet, die Kosten trägt die Landeskasse.

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