Freispruch: Bewertung mit "Facebook-Herz" keine strafbare Nachstellung (Essen)
Das Amtsgericht Essen hatte sich mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft Essen auseinanderzusetzen, welche eher der Kategorie "skurril" zuzuordnen sein dürfte.
So hatte die Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 bereits einen ersten Versuch unternommen, den Beschuldigten wegen alltagstypischer Verhaltensweisen einer Verurteilung zuzuführen. Nach einer ersten Verurteilung durch das Amtsgericht iom September 2020 - welche das Oberlandesgericht im Rahmen einer Sprungrevision vollständig kassiert hatte - kam es nun zur Neuauflage des Verfahrens.
Im Raum stand unter anderem der Vorwurf, unser Mandant habe der vermeintlich Geschädigten einen Liebesbrief geschrieben und als sie nicht hierauf reagierte, weiterhin versucht, Kontakt aufzunehmen.
Unter anderem habe er ihr - so die Staatsanwaltschaft - zwei weitere Briefe (mit völlig unverfänglichem Inhalt) geschrieben. Ferner habe er ein Bild von ihr auf der Plattform Facebook mit einem Herz bewertet und im Rahmen eines zufälligen Zusammentreffens zu der Frau das Wort "Hallo" gesagt und zugleich versucht, ihr die Hand zu reichen. Diese Verhaltensweisen seien schon abstrakt geeignet, die Lebensgestaltung eines anderen Menschen schwerwiegend zu beeinträchtigen, so die rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft Essen.
Die Handlungen erfüllen den Straftatbestand der Nachstellung nicht - so das nunmehr eindeutige Urteil des Essener Amtsgerichts.
Die Verhaltensweisen seien alltagstypisch und schon aus sich heraus nicht geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung zu verursachen. Darf man als junge Frau Sympathiebekundungen junger Männer erhalte, sei allgemeines Lebensrisiko. Der Angeklagte sei insofern freizusprechen.