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Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski

Handeltreiben mit BtM: Stuttgart bestätigt Freispruch

Die Berufung beim Landgericht Stuttgart folgte hier dem Antrag der Verteidigung - die Staatsanwaltschaft hatte eine vollstreckbare Haftstrafe gefordert. Es ging um den Vorwurf: Handeltreiben mit BtM. Freispruch für Familienvater

Meinem Mandanten war vorgeworfen worden, er hätte Mitte des Jahres 2013 von einer anderen Person in zwei Fällen Marihuana sowie Amphetamine abgekauft. Mein Mandant hatte den Vorwurf stets bestritten.

Das prekäre war hier, dass der Belastungszeuge die Anschuldigungen im Rahmen eines gegen ihn selbst geführten Verfahrens in Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erhoben hatte. Von der Beschuldigung meines Mandanten hatte er dann nicht zu gering profitiert, in seinem eigenen Verfahren hatte er einen erhablichen Strafrabatt dafür bekommen, dass er so genannte "Hilfe bei der Aufklärung von Straftaten Dritter" geleistet hatte.

Bezüglich des Verfahrens gegen meinen Mandanten war dann aber zu beachten:

In derartigen Fällen stellt die Rechtsprechung jedoch ganz besondere Anforderungen an die Verurteilung des Beschuldigten, also wenn die Anschuldigungen von einem Dritten im Rahmen eines eigenen Verfahrens erhoben werden.

Diesen Anforderungen wurde die Aussage des Zeugen nach intensiver Befragung nicht mehr gerecht. Zu massiv waren die Widersprüche in seinen Angaben, nicht nur hinsichtlich der vermeintlichen Anbahnung das Betäubungsmittelgeschäftes, sondern auch bezüglich der angeblichen Durchführung, Bezahlung und der gesamten Rahmenumstände.

Am Ende des Verfahrens konnte nicht nur mein Mandant tief durchatmen, sondern auch seine Familie. Im Falle einer Verurteilung hätte dem Angeklagten nicht nur eine vollstreckbare Haftstrafe gedroht, sondern auch der Widerruf einer Bewährungsstrafe in einer anderen Sache.

Die Staatsanwaltschaft erklärte noch vor Ort, keine Rechtsmittel einlegen zu wollen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

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