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Kinderpornografie: Wille zum Besitz fraglich, Verfahren eingestellt (Aachen)

Unser Mandant war zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung wegen Besitz kinderpornographische Inhalte durch die Polizei Aachen, gerade 16 Jahre alt, er und seine Eltern waren insofern äußerst überrascht, als die Polizei in den frühen Morgenstunden klingelte, um die Durchsuchung durchzuführen. Der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft, Aachen, hier Besitz von Kinderpornographie in Aachen, ergab sich offenbar daraus, dass unser späterer Mandant Mitglied in einer WhatsApp Gruppe gewesen war. In diese waren kinderpornographische Inhalte eingestellt worden, in die Gruppe war er über einen Freund gekommen und zu dieser einfach ungefragt hinzugefügt worden.

Unstreitig war es wohl so, dass zu einem Zeitpunkt ein kinderpornographische Inhalt in die Gruppe eingestellt worden war, insofern wurden alle Mitglieder der Gruppe nun verdächtigt wegen Besitz kinderpornographische Inhalte, da man davon ausging, sie hätten von dem Inhalt Kenntnis genommen und diesen auch das eigene Mobiltelefon gespeichert.

Unser Mandant konnte jedoch glaubhaft versichern, dass er von dem kinderpornographischen Inhalt keine Kenntnis genommen hatte und die Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie in Aachen, insofern offenbar auf einem Missverständnis zu basierend schien. Nach dem Inhalt der Ermittlungsakte war es ferner so, dass der kinderpornographische Inhalt an einem Tag dort eingestellt worden war, als insgesamt über 200 Mitteilungen in die Gruppe eingestellt wurden, insofern war es auch objektiv nachvollziehbar, dass er, da er an dem Tag arbeiten war und das Mobiltelefon hier nachweislich nicht mitgeführt hatte, nicht jeden Inhalt nachträglich nachgesehen und zur Kenntnis genommen hatte.

Insofern ließ sich nachweisen, dass die Haustürdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie in Aachen zu Unrecht erfolgt war. Das Ermittlungsverfahren wurde sodann mangels Tatverdacht auf Antrag der Verteidigung eingestellt.

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