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Besitz von Kinderpornografie: Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt (Rostock)

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Hausduchsuchung wegen Kinderpornografie in Rostock?

 

Wie häufig in der artigen Verfahren, klingelte es morgens um sechs bei unserem späteren Mandanten an der Haustür.

Als er öffnete, blickte er vor sich die Polizei Rostock, welche ihm einen Durchsuchungsbeschluss mit dem Tatvorwurf "Besitz kinderpornographischer Schriften" präsentierte. Unser Mandant konnte die Vorwurf zunächst gar nicht zuordnen, überlegte angestrengt, ob er sich in diesem Bereich irgendwas hatte zu Schulden kommen lassen und ließ sich sodann den Durchsuchungsbeschluss vom Amtsgericht Rostock übergeben.

Ausweislich des Beschlusses warf man ihm vor, Mitglied in einer Tauschbörse gewesen zu sein, in welcher kinderpornographische Schriften getauscht worden waren.

Auf unseren späteren Mandanten war man aufgrund einer IP Adresse gekommen, welche dort zu seinem Namen und seinem Datensatz hinterlegt war. Unser Mandant konnte sich das Ganze nicht erklären, insbesondere war ihm auch nach Lesen des Beschlusses nicht nachvollziehbar, warum nun eine Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie durch die Polizei Rostock bei ihm durchgeführt werden sollte.

Er ließ die Polizei dann jedoch gewähren, diese sammelte entsprechen den gewöhnlichen Abläufen die Datenträger bei ihm ein.

 

Anwalt bei Kinderpornografie I Rostock

Verunsichert von diesem Vorgang nahm der Beschuldigte dann das Handy seiner Freundin und begab sich im Internet erst einmal auf die Suche nach einem spezialisierten und erfahrenen Anwalt für Sexualdelikte, welcher ihn gegen die vorwürfe das Besitz von Kinderpornographie gegenüber der Polizei, Rostock beziehungsweise der Staatsanwaltschaft Rostock verteidigen sollte.

Hier stieß er schnell auf unserer Internetpräsenz. Als mittlerweile bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht verteidigen wir Beschuldigte schwerpunktmäßig und sehr regelmäßig bei dem Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie in Rostock, in ganz Mecklenburg-Vorpommern und natürlich bundesweit. Neben unserer guten Website und den hierauf erhaltenen Informationen zum Thema Kinderpornographie ließ sich unser späterer Mandant an von unseren guten Referenzen überzeugen.

Im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme ließ der Beschuldigte uns sodann bereits die Unterlagen per Mail zukommen und teilte uns seine Handynummer mit, noch im Laufe des selben Tages riefen wir zurück, um alles weitere zu besprechen. Entsprechend den gewöhnlichen Abläufen wurde sodann zunächst die Vertretung gegenüber der Polizei angezeigt, mitgeteilt dass unser Mandant zunächst keine persönlichen Angaben macht und die Ermittlungsakte sodann von der Staatsanwaltschaft Rostock angefordert.

Nachdem wir die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft Rostock erhalten hatten, versucht mir erst einmal den Verlauf des Verfahrens nachzuvollziehen und herauszufinden, warum unser Mandant überhaupt in das sprichwörtliche Visier der Ermittlungsbehörden geraten war, wobei das Ermittlungsverfahren bekanntlich in einer Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie in Rostock gemündet war.

 

Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornografie Rostock

In den Ermittlungsakte zeichnete sich ein nicht ganz eindeutiges Bild.

Offenbar war die IP Adresse, die zu unserem Mandanten führte, vor langer Zeit auf diesen registriert worden. Unser Mandant hatte die IP Adresse, wie er glaubhaft versichern und nachweisen konnte, im Rahmen eines Umzuges vor mehr als fünf Jahren gekündigt.  

Zum heutigen Zeitpunkt verfügt er über eine andere Adresse von einem anderen Anbieter, entsprechende Unterlagen wurden eingereicht. Auf dieser Grundlage erhoben wir sodann Beschwerde gegen die Durchsuchung mit dem Ziel, diese durch das Amtsgericht Rostock für unwirksam erklären zu lassen.

Im Rahmen einer sehr umfangreichen Begründung legten wir dann der Staatsanwaltschaft Rostock da, warum der Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie in Rostock hier gerade nicht tragfähig war beziehungsweise ein solcher Vorwurf, nach Aufklärung, der Missverständnisse und nach Aktenlage nicht gegeben war.

Auf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss den Besitz von Kinderpornographie hin, hob das Amtsgericht den Beschluss dann als unwirksam auf. Da nunmehr dem Ermittlungsverfahren die Grundlage entzogen war, wurde die Auswertung der Datenträger abgebrochen und unsere Mandanten, diese sodann bereits nach kurzer Zeit wieder vollständig ausgehändigt. In Bezug auf den Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie in Rostock  Wurde das Verfahren dann mangels Tatverdacht eingestellt.

Unser Mandant bedankt sich für die gute und konstruktive Zusammenarbeit, die Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie durch die Polizei Rostock hat bei ihm dennoch einen bleibenden Eindruck hinterlassen.

 

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