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Körperverletzung: Landgericht spricht Angeklagten frei (Essen)

Nachdem das Amtsgericht Essen dem Angeklagten zu einer Bewährungsstrafe verurteilt hatte, sah man die Sache in der Berufungsinstanz am Landgericht Essen anders (und zudem richtig): es sei erwiesen, dass mein angeklagter Mandant die Körperverletzung zwar begangen - hierbei aber in Notwehr gehandelt habe. Die Folge: der Angeklagte wurde freigesprochen.

Das Amtsgericht Essen hatte den jungen Familienvater wegen einer Körperverletzung im Jahre 2015 zum Nachteil eines Nachbarn zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Hierbei sollte der Beschuldigte seine Nachbarn auf den Boden geschubst haben, wobei es infolge des Sturzes zu einer erheblichen Verletzung des Nachbarn kam.

Der junge Familienvater wehrte sich gegen die Vorwürfe: er habe den Nachbarn zwar geschubst, sei von diesem aber zuerst in aggressiver Weise angegangen worden. Der Nachbar hätte sich ihm in drohender Haltung genährt und man hätte jede Sekunde mit einem Faustschlag rechnen müssen. In dieser Situation habe er den potentiellen Angreifer dann zurückgeschubst - wobei sich der Nachbar infolge eines unglücklichen Sturzes einen Beckenbruch zuzog; was ihm im Übrigen auch leid tue.

Das Amtsgericht verurteilte den Familienvater dann Ende 2016 wegen Körperverletzung - und unterlag hierbei dem Denkfehler, den Grad der Verletzung als maßgeblich für die Verletzungsursache anzusehen. Da eine derart schwere Verletzung (Beckenbruch) erfolgt sei - so der Richter am Amtsgericht Essen - könne die Tat alleine infolge eines Angriffs, und nicht aufgrund einer Verteidigungshandlung erfolgt sein. Das Wegschubsen müsse - was die Verletzungsfolge erkennen lasse - von einem Angriffswillen getragen gewesen sein. Die Folge: 6 Monate auf Bewährung.

Die Korrektur dieses rechtlich fehlerhaften Urteils nahm sodann das Landgericht Essen vor, indem es dem Angeklagten von dem Vorwurf der Körperverletzung frei sprach und hierbei darauf erkannte, dass dieser die Körperverletzung im Rahmen einer Notverhandlung begangen habe.

Hierbei korrigierte das Landgericht insbesondere den Denkfehler des Amtsgerichts, der darin bestand, die Ursache der Verletzung mit der Folge der Verletzung zu erklären - ein klassischer Zirkelschluss. Denn richtig sei vielmehr - so das Landgericht -, dass die Folge einer Notverhandlung gar keine Aussage darüber treffen kann, ob die Notverhandlung als solche berechtigt war oder nicht. Insofern - so das Landgericht Essen in der Urteilsbegründung - sei immer anhand des Einzelfalls und eben unabhängig von den Folgen der Notverhandlung zu prüfen, ob sich der Betroffene gegen einen Angriff wehren - oder selbst aktiv angreifen wollte.

Letzteres sei im vorliegenden Falle eher fernliegend, sei insofern, in Bezug auf die Körperverletzung, von einer reinen Abwehrhandlung auszugehen. Angesichts dieser Situation müsse der Angeklagte - wie das Landgericht richtig erkannte - vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen werden.

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