Verurteilung wegen Kinderpornografie rechtsfehlerhaft (Dortmund)
Unser Mandant wurde im Jahre 2021 mit dem Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie im Rahmen einer Hausdurchsuchung erstmalig konfrontiert.
Die Polizei Dortmund erschien morgens an seinem Privathaus sowie seiner Arbeitsstelle um Speichermedien sicherzustellen und unserem Mandanten die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Anlass des Verfahrens war ein Bild mit kinderpornographischen Inhalten, welches unser Mandant über die Messenger Plattform KIK verschickt haben sollte. Eine Zuordnung zu seiner Person war über die IP-Adresse gelungen.
Nachdem die Auswertung dann zu dem Ergebnis kam, dass in ganz erheblichem Umfang kinderpornographische Inhalte an Dritte zugänglich gemacht worden waren, ordnete das Amtsgericht Dortmund auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund die Untersuchungshaft gegen unseren Mandanten an. Hinzuweisen ist an dieser Stelle zur Klarstellung darauf, dass die Anordnung von Untersuchungshaft im Zusammenhang mit derartigen Vorwürfen äußerst ungewöhnlich ist und sehr selten vorkommt. Diese Maßnahme war hier jedoch verhängt worden, da der Strafrahmen für das Delikt Besitz von Kinderpornographie seit Mitte 2021 bekanntlich ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt und dass zugänglich machen von Kinderpornographie im vorliegenden Fall in 41 Fällen erfolgt sein sollte. Somit stand bereits nach der Auswertung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe im Raum, welche die Untersuchungshaft aus Sicht des Amtsgerichts Dortmund rechtfertigt.
Im Rahmen der dann folgenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht Dortmund zeigte sich unser Mandant reuig, einsichtig und durchgehend geständig. Nach einer mehrtägigen Hauptverhandlung erfolgt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Eine wirklich sehr hohe und harte Strafe, im Vergleich zu sonst regelmäßig im Zusammenhang mit derartigen Delikten verhängten Bewährungsstrafen.
Hiermit wollte sich aber weder unser Mandant noch wir als Verteidiger abfinden und wir legten das Urteil sodann zur Überprüfung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.
Das Ergebnis der juristischen Überprüfung des höchsten deutschen Gerichtes in Karlsruhe: die Ausführungen der Verteidigung sind zutreffend, das Urteil rechtsfehlerhaft. Die Verurteilung ist im vorliegenden Fall zu Unrecht wegen 41 selbstständigen Handlungen erfolgt, eine juristische Bewertung des Falles lässt höchstens eine Strafbarkeit wegen 17 Fällen zu. Insofern war das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe aufzuheben und zur erneuten Verhandlung wegen dem Vorwurf Besitz von Kinderpornographie an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen.
Im Rahmen der Neuverhandlung erhält unser Mandant hier die Chance auf eine deutlich geringere Strafe.