Revision erfolgreich: Prozess um Kindesmissbrauch neu aufgerollt (Gießen)
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Entscheidung 2 StR 414/17 vollumfänglich der Rechtsauffassung der Verteidigung angeschlossen und ein Urteil des Landgerichts Gießen aufgehoben. Das Landgericht hatte den Beschuldigten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt - jetzt bekommt der Verurteilte eine neue Chance. Die Revision ist erfolgreich genehmigt worden und der Prozess um den Kindesmissbrauch wird neu aufgerollt.
Die Aufhebung des Urteils wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauches von Kindern stützt der Bundesgerichtshof insbesondere auf die Erwägung, das Gericht habe eine mögliche sexuelle Präferenzstörung - und ein hier geht eine hiermit einhergehende eingeschränkte Schuldfähigkeit - nicht mit der gebotenen Tiefe geprüft.
Insofern begegnet das Urteil des Landgerichts Gießen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, sofern es dem Mann eine volle Verantwortlichkeit für seine Taten attestiert. Im Rahmen der Revision hatte die Verteidigung genau diese Punkte gerügt und darauf abgestellt, dass das in dem Verfahren verwendete Gutachten zur Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit mangelhaft sei.
Genau diesen Rechtsausführungen schloss sich neben dem Generalbundesanwalt auch der Bundesgerichtshof an und hob im Rahmen der Revision die Urteilsfeststellungen vollständig auf. Eine neue Strafkammer des Landgerichts Gießen wird jetzt mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Beschuldigte den sexuellen Missbrauch von Kindern im Zustand voller Verantwortlichkeit begangen hat oder ob aufgrund einer möglichen eingeschränkten Schuldfähigkeit auch nur eine mildere Strafe zu verhängen sein wird.