Exhibitionistische Handlungen: Freispruch (AG Lüdinghausen)
Entgegen dem Willen der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Lüdinghausen unsere Mandanten nach eingehender Befragung des Anzeigenerstatters freigesprochen. Im Rahmen der Befragung konnten wir als Verteidigung herausarbeiten, dass die Strafanzeige wegen exhibitionistischer Handlungen offenbar im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits erhoben worden. Insofern lag ein Motiv für eine Falschbelastung auf der Hand, weswegen den Bekundungen in einer Konstellation von Aussage gegen Aussage nicht mehr uneingeschränkt und insbesondere ohne Vorliegen weiterer BeweiseGlauben geschenkt werden konnte.
Auch darüber hinaus ließ sich auch der Tatvorwurf der exhibitionistischen Handlungen in tatsächlicher Hinsicht nicht nachweisen, sofern man die Angaben des Zeugen zugrunde legt. Denn so berichteten dieser zwar von einem Öffnen der Hose durch unseren Mandanten, dessen Geschlechtsteil will er aber nicht eindeutig und erst recht nicht in errigiertem Zustand erkannt haben. Insofern kam auch zusätzlich eine Verurteilung wegen der Schilderung des tatsächlichen Geschehens nicht in Betracht. Unser Mandant verlässt erleichtert den Gerichtssaal.