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sexueller Missbrauch: Strafverfahren eingestellt (Siegen)

Der etwa 50-jährige Mann wurde von der polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wegen sexuellem Missbrauch von Kindern durch die Polizei Siegen nicht wirklich überrascht. Bereits in sozialen Umfeld war ihm durch seine ehemalige Lebensgefährtin und zugleich Muttertier 16-jährigen Geschädigten angekündigt worden, dass eine Strafanzeige wegen sexuelle Missbrauch von Kindern erstattet worden war.

Mit der Vorladung als Beschuldigter wegen sexuelle Missbrauch von Kindern durch die Polizei Siegen begab sich der Mann sodann im Internet auf die Suche nach einem spezialisierten Rechtsanwalt für Sexualdelikte in Siegen, um seine Interessen im Rahmen der bevorstehenden Auseinandersetzung mit der Staatsanwaltschaft Siegen vertreten zu lassen. Sehr schnell kam er auf unserer Internetpräsenz, wie mittlerweile bekannt ist, hat sich die Kanzlei Odebralski Sexualstraftat bundesweit spätestens seit Erscheinen des Fachbuches im Jahre 2020 zum Marktführer im Bereich Anwaltsdienstleistungen für 6:00 Uhr Strafrecht entwickelt und gilt heute als größte und bundesweit renommierteste Kanzlei für diesen speziellen Bereich des Strafrechts.

Besagten dem man sodann zu seiner Vertretung zu übernehmen, zeigen erst einmal gegenüber der Polizei Siegen die Vertretung an und sagten zu gleich den Termin zur Vorladung als Beschuldigter wegen sexuelle Missbrauch von Kindern bei der Polizei Siegen ab.

Aus den Akten ergab sich nichts wirklich überraschendes. Bei einer Gelegenheit sollten der Mann und die seinerzeit minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin Alkohol nicht unerheblichen Umfang konsumiert haben. Anschließend sei es zu sexuellen Kontakt in Form von wechselseitigen Oralverkehr gekommen. Nachdem die Tochter dies ihrer Mutter berichtet hatte, wurde Strafanzeige bei der Polizei Siegen  erstattet.

Nun mag man von diesem Vorfall moralisch halten, was man möchte. Eine juristische Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt ergab, dass strafbares Verhalten hier jedenfalls nicht vorliegt: der in Betracht kommen der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen beziehungsweise sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen Ship aus rechtlichen Gründen aus. Insbesondere war eine Eigenschaft der Jugendlichen als Schutzbefohlenen meines Mandanten nicht gegeben, da dieser mit der Mutter weder zusammen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, noch auf andere Art Betreuungsaufgaben für die Tochter übernommen hatte. Ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen war Tatbestand sich ebenfalls nicht gegeben, hier fehlt es an der für diese Straftat charakteristischen Ausnutzung eines Machtgefälles, der Kontakt war jedenfalls in der Situation einvernehmlich erfolgt.

Auf Antrag der Verteidigung stellte die Staatsanwaltschaft Siegen das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin sexuelle Missbrauch, sodann mangels Tatverdacht ein.

 

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