Kinderpornografie: Freispruch (AG Karlsruhe)
Unser späterer Mandant war 18 Jahre jung, als die Polizei Karlsruhe in den frühen Morgen Stunden mit einem Durchsuchungsbeschluss beim klingelte. Angeordnet war ihren durch das Amtsgericht Karlsruhe eine Hausdurchsuchung wegen dem Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie. Nach dem Inhalt des Beschlusses sollte von einem Computer der dem IP Anschluss der Familie zugeordnet war Zugriff auf eine Internetseite mit kinderpornographischen Inhalten genommen worden sein .
Im Rahmen der Hausbesuchen wegen Besitz von Kinderpornographie beschlagnahmt an die Beamten sodann alle technischen Geräte und Speichermedien, wie es bei dirartigen Verfahren auch den gewöhnlichen Abläufen entspricht. Nachdem die Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie in Karlsruhe abgeschlossen war und die Polizeibeamte die Wohnung verlassen hatten, beratschlagen mein Mandant und insbesondere seine Eltern, was zu tun ist. Einig wurde man sich schnell dahingehend, einen spezialisierten Experten für Sexual Strafverfahren zu rate zu ziehen, um das Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie inkompetente und erfahrene Hände zu legen. Sodann übernahmen wir die Vertretung des Jugendlichen Beschuldigten, als bundesweit führende Kanzlei für 6:00 Uhr eingelegter vertreten wir schwerpunktmäßig Beschuldigte gegenwärtige vorwürfe Bundesweit und natürlich auch regelmäßig in Karlsruhe.
Als Besonderheit dieses Verfahrens muss erwähnt werden, dass zunächst der heranwachsende und sein Vater als Beschuldigte geführt worden. Dies hatte den Hintergrund, dass die IP Adresse auf den Vater angemeldet war. Da sich im Rahmen der Auswertung aber so dann strafbare Inhalte lediglich auf einem Computer antworten, der als yanniks PC eingerichtet war, fiel der Verdacht so dann auf meinen heranwachsenden Mandanten, dieser schwieg im Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen. Das Ermittlungsverfahren gegen seinen Vater wurde eingestellt, ging in Anklage wegen Besitz von Kinderpornographie zum Amtsgericht Karlsruhe erhoben. Im Rahmen der Hausdurchsuchung schwieg mein Mandant zu den Vorwürfen weiterhin, was nicht nur beim Gericht sondern auch der Staatsanwaltschaft zunächst für Unverständnis sorgte. Der Computer habe eine eindeutige Bezeichnung, die Sache sei doch insofern klar, warum ein Rechtsanwalt seine Mandanten in einer solchen Situation zu einem Geständnis raten würde, sei für das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverständlich.
Im Rahmen der sodann beginnenden und recht umfangreichen Beweisaufnahme ließ sich sodann aber herausarbeiten, dass der Computer seinerzeit lediglich auf den Namen meines Mandanten eingerichtet worden war, die Nutzung erfolgte in der Praxis aber nicht nur durch meinen Mandanten, sondern auch seinen Vater und seine beiden nah zu Gleichaltrigen Brüder. Insofern erwies sich die Aussicht der Staatsanwaltschaft zu Beginn als noch so eindeutig beurteilt sehr Beweislage bei genauerer Betrachtung an als äußerst und eindeutig. Da letztlich nicht mehr nachvollzogen werden konnte, welcher der Benutzer die Dateien mit Kinderpornographie auf den Computer in Karlsruhe heruntergeladen hat, musste jedenfalls mein Mandant zähneknirschend von dem Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie durch das Amtsgericht Karlsruhe freigesprochen werden.
Wer von den dort wohnhaft Personen die Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie ausgelöst, also die strafbaren Daten heruntergeladen hat, habe ich auch im Nachgang nicht erfahren. Jedenfalls wurden Im Nachgang noch Ermittlungsverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie gegen die übrigen Brüder eingeleitet, sodann jedoch auch gegen diese nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten jeweils wieder eingestellt.