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Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski

Kinderpornografie WhattsApp: Verfahren eingestellt (Berlin)

Unser Mandant staunte nicht schlecht, als Mitte des Jahres 2021 morgens die Polizei Berlin beim klingelte um eine Hausdurchsuchung wegen des Tatvorwurfes Besitz von Kinderpornographie durchzuführen.

Der junge Mann, welcher noch im Haushalt der Mutter lebte, konnte den Vorgang zunächst gar nicht zuordnen und war überrascht von der unerwarteten Hausdurchsuchung, auch die Mutter wusste das ganze zunächst gar nicht zuzuordnen. Der konkrete Tatverdacht ergab sich aus dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin: ausweislich des Beschlusses sollte unser Mandant Mitglied in einer WhattsApp-Grupe gewesen sein, in welche ein Bild mit kinderpornographischen Inhalte eingestellt worden war.

Unser Mandant räumte ein, Mitglied der Gruppe zu sein, besteht jedoch nachhaltig ein solches Bild zu kennen oder gar bewusst besessen zu haben.

Nach der ersten Aufregung begab sich unser Mandant dann im Internet auf die Suche nach einem spezialisierten Rechtsanwalt für Verfahren wegen Besitz von Kinderpornographie und man datierte uns sodann mit der rechtlichen Vertretung seiner Interessen. Als bundesweit führende Kanzlei für Sexualdelikte und insbesondere spezialisierte Fachkanzleiverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie (in Berlin und bundesweit) übernahmen wir sodann seine Vertretung und fordert zunächst die Akten an.

Aus den Akten ergab sich dann, dass es sich um eine WhattsApp-Gruppe mit durchgehend über 200 Mitgliedern handelt. In diese Gruppe wurden teilweise täglich über 500 Inhalte eingestellt, hauptsächlich Bilder mit humorvollen oder pornographischen Inhalten.

Angesichts des Umfangs der eingestellten Inhalte was meine Mandanten insofern unmöglich, sämtliche Medien die während der Zeit seiner Mitgliedschaft dort in die Gruppe gestellt worden waren, wahrzunehmen. Insofern konnten wir gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin argumentieren, dass der Tatvorwurf des Besitz von Kinderpornographie durch die Polizei Berlin nicht tragfähig war, davon einer bewussten Kenntnisnahme oder gar einem bewussten Besitz kinderpornographischer Schriften in Berlin nicht auszugehen war.

Insofern wurde das Verfahren sodann antragsgemäß eingestellt.

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