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Rechtsanwaltskanzlei Nikolai Odebralski

Verteidigung lehnt Richterin erfolgreich wegen Befangenheit ab (AG Lindau)

Was war passiert?

Unser Mandanten wird vorgeworfen, in sechs Fällen kinderpornographische Inhalte verbreitet und diese darüber hinaus besessen zu haben.

Die Verbreitungshandlungen sollen erfolgt sein, als unser Mandant 21 Jahre alt war, die Hausdurchsuchung erfolgte kurz nach seinem 22. Geburtstag. In dem Verfahren hatte unser Mandant die Vorwürfe zunächst geständig eingeräumt, die Verteidigung war mit der Verlesung eines Gutachtens betreffend die Auswertung der Datenträger durch den zuständigen Auswertungsbeamten einverstanden.

Zu Ende des Verfahrens hatte die Staatsanwaltschaft überraschend eine Haftstrafe von drei Jahren und acht Monaten für den nicht vorbestraften und im Übrigen geständigen Beschuldigten beantragt.

Auf unseren Antrag hin war die Beweisaufnahme daraufhin wieder eröffnet worden und unser Mandant hatte auf Rückfragen erklärt, dass er bereits im Alter von 17 Jahren erstmalig mit kinderpornographischen Inhalten in Berührung gekommen war. Dieses Thema spiele bereits seit dem Jugendalter in seinem Leben eine Rolle, die im Alter von 21 verschickten kinderpornographischen Inhalte würde er bereits viele Jahre besitzen. Anknüpfend an diese Erklärung hatten wir sodann beantragt, den Vernehmungsbeamten nunmehr als Zeugen zu der Frage zu laden, wie lange die strafbaren Inhalte bereits auf dem Computer unseres Mandanten gespeichert waren, der Verwertung der verlesenen Angaben für das weitere Strafverfahren widersprochen und anknüpfend hieran sodann beantragt, Jugendstrafrecht anzuwenden.

Die Richterin hatte unseren Antrag daraufhin überraschend abgelehnt und erklärt, die Anwendung von Jugendstrafrecht sei auch trotz der Erklärung unseres Mandanten nicht ersichtlich. Darüber hinaus solle das Verfahren auch trotz des Widerspruchs der Verteidigung mit der Verlesung der Angaben des Sachverständigen fortgesetzt und heute zum Abschluss gebracht werden. Sofern die Verteidigung mit dem Ergebnis nicht zufrieden sei, könne man "ja Revision einlegen".

Hierzu ist zu sagen, dass die Prozessordnung die Verwertung eines verlesenen Dokument nur zulässt, wenn alle Beteiligten einverstanden sind - was hier nun nicht der Fall war.

Anknüpfend daran stellten wir sodann einen Befangenheitsantrag mit dem Ziel, die Richterin von der weiteren Mitwirkung wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Richterin die Prozessordnung ganz offenkundig zum Nachteil des Beschuldigten falsch anwendet und eine bewusst fehlerhafte Rechtsanwendung zum Nachteil des Beschuldigten bei diesem die Besorgnis der Befangenheit begründet.

Diesem Antrag schloss sich sodann auch der zuständige Richter am Amtsgericht Lindau an. Begründet wurde die Ablehnung auch durch den nunmehr zuständigen Richter damit, dass seine Kollegin das Recht zum Nachteil des Beschuldigten ganz offenkundig falsch anwendet und dies bei einem objektiven Betrachter die Besorgnis begründet, dass diese dem nicht mehr unbefangen gegenübersteht.

Damit wird das Verfahren nun unter Mitwirkung eines anderen Richters fortgesetzt, unser Mandant hat hierdurch die Gelegenheit, vor einem sodann unbefangenen Gericht eine Bewährungsstrafe und die Anwendung von Jugendstrafrecht zu erreichen.

 

 

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